Schulordnung

§1 Aufgabe und Träger

Öffentliche Musikschulen sind Bildungseinrichtungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Sie sind Einrichtungen mit bildungs-, kultur-, jugend- und sozialpolitischen Aufgaben. Musikschulen sind Orte des Musizierens, der Musikerziehung und der Musikpflege, Orte der Kunst und der Kultur und Orte für Bildung und Begegnung. In der Musikschule kommen Menschen aus unterschiedlichen Bevölkerungsschichten, allen Generationen und verschiedenen Kulturkreisen zusammen und lernen voneinander.

Die Sing- und Musikschule Pfreimd e.V. erfüllt die Anforderungen der „Verordnung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule“ (Sing- und Musikschulverordnung) hinsichtlich des fachlichen Aufbaus, der Grundfachverpflichtung für Kinder im Vor- und Grundschulalter, der Fächerbreite im Instrumentalunterricht, der Qualifikation und des Beschäftigungsverhältnisses des Lehrpersonals, Ordnung des inneren Betriebs und der sozialen Entgeltgestaltung.

Die öffentliche Musikschule legt mit qualifiziertem Fachunterricht die Grundlage für eine lebenslange Beschäftigung mit Musik. Sie eröffnet ihren Schüler*innen Möglichkeiten zum qualitätvollen gemeinschaftlichen Musizieren in der Musikschule, in der allgemeinbildenden Schule, in der Familie oder in den vielfältigen Formen des Laienmusizierens. Dabei werden die Schüler*innen im Verlauf ihres musikalischen Bildungsganges umfassend beraten. Besonders Begabte erhalten eine spezielle Förderung, die auch die Vorbereitung auf ein musikalisches Berufsstudium umfassen kann.

Träger der Sing- und Musikschule ist der Verein Sing- und Musikschule Pfreimd e.V.. Der Verein betreibt die Sing- und Musikschule für die Gemeindeangehörigen der Stadt Pfreimd und der mit ihr verbundenen Gemeinden. Der Verein Sing- und Musikschule Pfreimd e.V. kann durch Vereinbarungen mit Schüler*innen aus anderen Gemeinden ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen. Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Regelungen dieser Schulordnung und die Entgeltordnung der Musikschule entsprechend, soweit nicht durch Vereinbarung Abweichendes bestimmt wird.

Die Sing- und Musikschule Pfreimd ist ein eingetragener Verein. Daher ist eine Mitgliedschaft im Verein notwendig, um die Leistungen der Musikschule in Anspruch nehmen zu können. Dabei erstreckt sich die Mitgliedschaft auf die ganze Familie.

§2 Aufbau / Ausbildung

Aufbau und Ausbildung erfolgen nach dem Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen. Für den Unterricht gelten der VdM-Bildungsplan „Musik in der Elementar-/Grundstufe“ und die Rahmen-Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen, in denen Ziele und Inhalte der Ausbildung formuliert sind, sowie ggf. weitere Lehrplan-Bestimmungen der Musikschule.

Die Musikschule gliedert sich in

  1. Elementarstufe / Grundstufe
  2. Instrumental- und Vokalfächer
  3. Ensemblefächer
  4. Ergänzungsfächer
  5. Studienvorbereitende Ausbildung
  6. Kooperationen
  7. Projekte und Veranstaltungen

Der Elementarunterricht / Grundfachunterricht geht dem Unterricht in den Instrumental-/Vokalfächern voraus und begleitet ihn. Ensemblefächer sind grundlegender Bestandteil des Musikschulunterrichts. Ergänzungsfächer, studienvorbereitende Ausbildung, Kooperationen, Projekte und Veranstaltungen vervollständigen das Leistungsangebot der Musikschule.

Die Teilnahme an Ensemble- und Ergänzungsfächern steht auch Interessenten offen, die keinen Instrumental- oder Vokalunterricht an der Musikschule belegen.

Der Unterricht der Musikschule findet grundsätzlich als Präsenzunterricht statt. Online-Angebote können diesen ergänzen. In Zeiten von Schließung der Musikschule aufgrund von Rechtsverordnung oder behördlicher Anordnung kann der Unterricht durch digitale Technologien im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erfolgen.

§3 Elementarstufe / Grundstufe

  1. Eltern-Kind-Gruppen
    • Alter: bis 3 Jahre
    • Voraussetzungen: keine
    • Unterrichtsform: Gruppe 6 bis 10 Kinder + je ein Elternteil
    • Unterrichtseinheiten: 1 * 45 min
    • Dauer: ca. 2 Jahre
  2. Elementare Musikpädagogik (EMP) in Kindertagesstätten
    • Alter: 4 bis 6 Jahre
    • Voraussetzungen: keine
    • Unterrichtsform: Gruppe 6 bis 10 Kinder
    • Unterrichtseinheiten: 1 * 45 min
    • Dauer: programmbezogen, örtlich bestimmt
  3. Musikalische Früherziehung / EMP in der Musikschule
    • Alter: 4 bis 6 Jahre
    • Voraussetzungen: keine
    • Unterrichtsform: Gruppe 6 bis 10 Kinder
    • Unterrichtseinheiten: 1 * 45 min
    • Dauer: 1 bis 2 Jahre
  4. Musikalische Grundausbildung (Blockflöte)
    • Alter: zwischen 5 und 8 Jahren
    • Voraussetzungen: keine
    • Unterrichtsform: Gruppen 5 bis 10 Kinder
    • Unterrichtseinheiten: 1 * 45 min
    • Dauer: 1 bis 2 Jahre
  5. Kinderchor
    • Alter: zwischen 5 und 8 Jahren
    • Voraussetzunge: keine
    • Unterrichtsform: Großgruppe
    • Unterrichtseinheiten: 1 * 45 min
    • Stimmbildung und Liedpflege wird mit der musikalischen Grundausbildung verbunden.
  6. Orientierungsangebote
    • Individuelle Kennenlern-Angebote („Schnupperstunden“) in den gewünschten Fächern. Orientierungsangebote ermöglichen in erster Linie eine gesicherte Auswahl und Entscheidung für den Instrumental-/Vokalunterricht.
  7. Musikalische Kooperationsprogramme (Grundschulalter)
    • Breite Zugänge zur Musik und zum aktiven Musizieren werden vielfach in Kooperation zwischen Musikschule und allgemeinbildender Schule gestaltet.

§4 Instrumental- und Vokalunterricht

  1. In den Instrumental-/Vokalunterricht werden aufgenommen
    1. Kinder: Der Besuch der Elementarfächer/Grundfächer ist Voraussetzung für den nachfolgenden Instrumental- oder Vokalunterricht. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung im Benehmen mit der Fachlehrkraft.
    2. Jugendliche und Erwachsene
  2. Der Unterricht erstreckt sich auf die von der Musikschule angebotenen Instrumental- und Vokalfächer aus den Fachbereichen
    1. Streichinstrumente
    2. Zupfinstrumente
    3. Holzblasinstrumente
    4. Blechblasinstrumente
    5. Tasteninstrumente
    6. Schlaginstrumente
    7. Gesang
  3. Der Unterricht wird als Einzelunterricht (30/45/60 Minuten pro Woche) oder in Gruppen von 2 bis 3 Schüler*innen (45/60/75/90 Minuten je Woche) erteilt. Die Gruppen sollen nach Alter und Vorbildung so zusammengesetzt sein, dass die besonderen Qualitäten des Gruppenunterrichts genutzt werden können. Über die Einteilung sowie über erforderliche Änderungen während des Schuljahres entscheidet die Schulleitung. Ein Anspruch auf eine bestimmte Gruppenstärke besteht nicht.

§5 Ensemblefächer

Ensemblefächer dienen dem Musizieren in der Gemeinschaft. Sie sind in allen Leistungsstufen integraler Bestandteil des ganzheitlichen Bildungskonzepts der Musikschule. Kontinuierliche Ensemblearbeit bildet mit dem Unterricht im Instrumental- bzw. Vokalfach eine aufeinander abgestimmte Einheit und gehört daher zum verbindlichen Unterrichtsangebot der Musikschule. Über die Einteilung zum Ensembleunterricht entscheidet die Schulleitung im Benehmen mit der Fachlehrkraft.

§6 Ergänzungsfächer

Ergänzungsfächer sind zum einen kontinuierliche Unterrichtsfächer zur inhaltlichen Bereicherung des instrumentalen und vokalen Bildungsangebots, insbesondere Gehörbildung / Musiklehre / Theorie. Zum andern stellen sie auch eine Ergänzung des Musikschulangebotes dar, wie z. B. Musik und Bewegung, Tanz, Musiktheater, Darstellendes Spiel, Instrumentenbau, Medienarbeit, Rhythmik, Lehrerweiterbildung oder Fortbildungsseminare. Ergänzende Angebote werden je nach Kapazität der Musikschule angeboten. Die Zugangs- und Unterrichtsbedingungen werden jeweils gesondert festgelegt. Über die Einteilung zum Ergänzungsunterricht entscheidet die Schulleitung im Benehmen mit der Fachlehrkraft.

§7 Begabtenförderung / Studienvorbereitende Ausbildung

Die Musikschule bietet besonders interessierten und begabten Schüler*innen eine vertiefte Musikbildung. Darüber hinaus bereitet sie durch eine studienvorbereitendende Ausbildung auf die Aufnahmeprüfung an einer Ausbildungsstätte für Musikberufe vor.

Die Pflichtbelegung in der studienvorbereitenden Ausbildung umfasst mindestens vier Wochenstunden mit folgender Fächerkombination:

  • Vokal-/Instrumentalunterricht: Zwei Wochenstunden Einzelunterricht im Haupt- und Nebenfach
  • Ensemblefach
  • Gehörbildung / Musiklehre / Musiktheorie

Interessenten können nur aufgrund einer Beurteilung (FLP-Leistungsprüfung) in die Begabtenförderung / studienvorbereitende Ausbildung aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung.

Über den Ausschluss aus der Begabtenförderung / studienvorbereitenden Ausbildung entscheidet die Schulleitung nach Anhörung der Fachlehrkräfte und der Erziehungsberechtigten bzw. Betroffenen.

§8 Kooperationen

Die Musikschule kooperiert mit Partnern in der Kommunalen Bildungslandschaft, insbesondere mit Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen sowie mit weiteren Kooperationspartnern wie z. B. Musikvereinen, Kirchengemeinden, Ausbildungsstätten oder Berufsorchestern. Kooperationen gründen sich auf vertragliche Vereinbarungen mit den Bildungspartner*innen.

§9 Projekte und Veranstaltungen

Projekte, z. B. Kurse, Workshops oder Exkursionen, sind weitere musikpädagogische Angebote der Musikschule. Veranstaltungen gehören einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen zum pädagogischen Auftrag und zum individuellen Erscheinungsbild der Musikschule. Vorspiele und Konzerte sind für Schüler*innen eine wesentliche Lernerfahrung; die Teilnahme daran ist Bestandteil des Unterrichts.

§10 Schuljahr

Das Schuljahr beginnt am 1. Oktober und endet zum 30. September des
darauffolgenden Jahres. Die Feriendauer und die unterrichtsfreien Feiertage richten sich nach den für die allgemeinbildenden Schulen geltenden Bestimmungen. Die Unterrichtszeiten werden in der ersten Woche nach Schulbeginn bei der Stundenplaneinteilung festgelegt. Der Unterricht an der Musikschule beginnt mit der ersten vollständigen Unterrichtswoche der allgemeinbildenden Schulen und endet mit der letzten vollen Unterrichtswoche vor den Sommerferien.

§11 Unterrichtsdauer

Unterrichtszeiten und Unterrichtsdauer werden von der Schulleitung nach fachlichen und organisatorischen Gesichtspunkten zugewiesen. Wünsche der Schüler*innen bzw. der gesetzlichen Vertreter*innen werden im Rahmen des Möglichen berücksichtigt; ein Anspruch auf bestimmte Unterrichtsformen und -zeiten besteht nicht.

§12 Anmeldung / Aufnahme

  1. Anmeldungen und Ummeldungen sind schriftlich an die Musikschule zu richten (Formblatt). Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter*in erforderlich. Anmeldungen werden erst durch die Bestätigung der Musikschule rechtswirksam. Eine Aufnahme außerhalb des Schuljahrbeginns ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind.
  2. Die Anmeldung gilt für ein Schuljahr und verpflichtet zur Entrichtung der Unterrichtsentgelte für ein ganzes Schuljahr (01. Oktober bis 30. September). Für den Fall, dass das Vertragsverhältnis während des Schuljahres für das laufende Schuljahr beginnt, sind die Unterrichtsentgelte lediglich anteilig für die Dauer des verkürzten Schuljahres zu entrichten.
  3. Anmeldeschluss ist der 30. Juni eines Jahres für das folgende Schuljahr. Nach diesem Zeitpunkt erfolgte Anmeldungen können nur bei freien Kapazitäten berücksichtigt werden.
  4. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

§13 Daten / Datenschutz

Die Musikschule erhebt nur Daten, die sie für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Die Daten werden nur für diese Aufgaben verwendet. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden hierbei beachtet. Mit der Anmeldung wird die Einwilligung in die Erhebung und Nutzung von Daten, auch für den Unterricht durch digitale Technologien, erteilt.

§14 Beendigung des Unterrichtsverhältnisses / Probezeit

  1. Abmeldungen sind grundsätzlich nur zum Schuljahresende möglich. Sie müssen der Musikschule spätestens zum 30.06. schriftlich zugehen. Andernfalls verlängert sich die Anmeldung zum Unterricht automatisch um ein weiteres Schuljahr.
  2. Während des Schuljahres können Schüler*innen nur aus wichtigem Grund (Wegzug, nachweislich (ärztliches Attest) schwerwiegende Erkrankung) den Unterrichtsvertrag kündigen. Eine Abmeldung aus anderen Gründen ist während des Schuljahres in Ausnahmefällen nach Absprache mit der Schulleitung möglich, die Kündigungsfrist beträgt hier drei Monate.
  3. Die Musikschule kann in begründeten Einzelfällen (z.B. anhaltendes Stören des Unterrichtsbetriebes) oder bei Verstößen gegen diese Schulordnung / Benutzungsordnung nach Rücksprache mit dem/der Schüler*in bzw. den gesetzlichen Vertreter*innen das Unterrichtsverhältnis unterbrechen oder vorzeitig beenden. Nach vorzeitiger Beendigung des Unterrichtsverhältnisses werden zwei künftige Monatsentgelte erhoben.
  4. Bei Neuanmeldung, Fächer- oder Lehrerwechsel gilt eine Probezeit bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Innerhalb dieser Probezeit kann ohne Einhaltung der Kündigungsfrist das Unterrichtsverhältnis von beiden Seiten zum 31.12. des laufenden Jahres beendet werden. Bei Anmeldung während des laufenden Schuljahres gilt die Probezeit dementsprechend drei Monate ab Unterrichtsbeginn. Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses endet auch die Entgeltzahlungspflicht.

§15 Verhinderung / Erkrankung

Kann der/die Schüler*in den Unterricht ausnahmsweise nicht wahrnehmen, muss die Musikschule darüber möglichst frühzeitig verständigt werden. Dieser Unterricht geht in den Verfügungsbereich der Musikschule zurück und muss nicht nachgegeben werden. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen der/des Schülers/in kann zum Ausschluss vom Unterricht führen.

Schulleitung und Lehrkräfte müssen über psychische und physische Beeinträchtigungen der Schüler*innen informiert werden. Akut erkrankte Schüler*innen müssen dem Musikunterricht fernbleiben. Beim Auftreten ansteckender Krankheiten gelten die Gesundheitsbestimmungen für allgemeinbildende Schulen (insbesondere Infektionsschutzgesetz), sofern keine eigenen Bestimmungen für Musikschulen erlassen werden.

§16 Unterrichtsausfall

Bei Unterrichtsausfall durch Erkrankung oder unvermeidliche Verhinderung der Lehrkraft, Fortbildung (1x pro Schuljahr) oder aufgrund höherer Gewalt besteht nach Wahl der Schule Anspruch auf Ersatzunterricht oder ein Alternativ-Angebot von der vierten während des Schuljahres angefallenen Stunde an.

§17 Unterrichtsstätten

Der Unterricht als Präsenzunterricht findet ausschließlich in den von der Musikschule zugewiesenen Räumen statt.

In Zeiten von Schließung der Musikschule aufgrund von Rechtsverordnung oder behördlicher Anordnung kann der Unterricht durch digitale Technologien im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erfolgen. Über die Durchführung des Distanzunterrichts, Art und Umfang entscheidet die Musikschule. Die Art der digitalen Technologie, die in Online-Formaten / Online-Angeboten der Musikschule zum Einsatz kommt, liegt ausschließlich in der Entscheidungshoheit der Musikschule. Es liegt in der Verantwortung der Nutzer*innen bzw. der Erziehungsberechtigten, die Voraussetzungen zu schaffen, dass diese digitalen Technologien genutzt werden können. Einzelheiten zur Durchführung von Distanzunterricht mit Hilfe digitaler Medien sind in der Ergänzung zur Schulordnung „Distanzunterricht und Nutzung digitaler Medien“ geregelt.

§18 Entgelte, Ermäßigungen

Die Musikschule erhebt für die Teilnahme am Unterricht Unterrichtsentgelte. Höhe und Fälligkeit der Entgelte sind in einer gesonderten Entgeltordnung festgelegt. Die Entgeltordnung enthält Einzelheiten über die Möglichkeiten der Entgeltermäßigung.

§19 Aufsicht / Haftung

Eine Aufsicht besteht nur während der vereinbarten Unterrichtszeit. Sie beginnt und endet im Unterrichtsraum.

Die Musikschule haftet nicht für Eigentum der Teilnehmer, es sei denn für Schäden, welche während der Unterrichtszeit von der Lehrkraft verursacht worden sind.

§20 Bild- und Tonaufzeichnungen

Die Musikschule ist berechtigt, im Unterricht und in ihren übrigen Veranstaltungen Bild- und Tonaufzeichnungen herzustellen und für ihren Eigenbedarf sowie ihre Selbstdarstellung zu verwenden. Eine Vergütungsverpflichtung besteht nicht. Dies gilt auch für Bild und Tonaufzeichnungen der Medien (Presse, Rundfunk u. a.).

§21 Öffentliches Auftreten

Der/die Schüler*in verpflichtet sich, öffentliches Auftreten, auch in digitalen Formaten, sowie Meldungen zu Wettbewerben und Prüfungen in den an der Musikschule belegten Fächern der Schulleitung rechtzeitig vorher mitzuteilen. Öffentliche Auftritte von Musikschulensembles bedürfen der vorherigen Genehmigung.

§22 Fremdunterricht

Schüler*innen des Bereichs Vokalunterricht, welche Unterricht im Sologesang erhalten, und Schüler*innen des Bereichs Instrumentalunterricht ist es grundsätzlich untersagt, im selben Fach außerhalb der Musikschule zusätzlichen Unterricht zu nehmen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

§23 Instrumente

Grundsätzlich sollten Schüler*innen bei Beginn des Instrumentalunterrichts ein geeignetes Instrument besitzen. Im Rahmen der Bestände der Musikschule können Instrumente ausgeliehen bzw. vermietet werden.

Überlassene Instrumente und Zubehör sind nach Anweisung der Musikschule auf Kosten der Schüler bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter zu pflegen und instand zu halten. Über Einzelheiten der Pflege haben sich die Schüler*innen bei der Lehrkraft zu informieren. Mit Reparaturen dürfen nur von der Musikschule benannte Firmen beauftragt werden. Für Verlust oder Beschädigung haften die Schüler*innen bzw. ihre gesetzlichen Vertreter nach den gesetzlichen Bestimmungen. Instrument und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

§24 Leistungen der Schüler und Verhalten in der Musikschule

  1. Die Musikschule setzt voraus, dass sich jede*r Schüler*in durch Mitarbeit im Unterricht und durch regelmäßiges Üben zuhause um Fortschritte bemüht. Sollten sich im Laufe der Zeit keine Erfolge einstellen, hat die Schulleitung das Recht, den Unterricht abzubrechen. Der regelmäßige und pünktliche Besuch der Unterrichtsstunden ist verpflichtend.
  2. Die Schüler*innen haben den Anordnungen der Lehrkräfte sowie der Verwaltung, soweit sie die äußere Ordnung betreffen, Folge zu leisten.
  3. Alle Einrichtungen und Instrumente der Schule sind pfleglich zu behandeln. Schuldhaft verursachter Schaden muss ersetzt werden. Eine private Haftpflichtversicherung wird empfohlen.

§25 Bescheinigung

Den Schüler*innen wird auf Wunsch eine Bescheinigung über den Besuch der Musikschule ausgestellt. Diese kann mit einer fachlichen Beurteilung verbunden werden.

§26 Unfallversicherung

Die Schüler*innen der Musikschule sind gegen die Folgen von Unfällen auf dem direkten Weg zum und vom Unterricht bzw. Schulbetrieb, sowie auch während des Unterrichts bzw. Schulbetriebs und bei gemeinsamen Veranstaltungen versichert.