Satzung

der Sing und Musikschule Pfreimd e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Sing- und Musikschule Pfreimd e.V.“. Er hat seinen Sitz in 92536 Pfreimd. Er ist unter VR 30134 in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Durchführung und Förderung der musikalischen Erziehung und Ausbildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen durch den Betrieb und Unterhalt einer Sing- und Musikschule mit Ausbildung in Gesang und Instrumenten.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein ist Mitglied im Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e.V. mit Sitz in Weilheim.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Eintritt erfolgt mit schriftlicher Eintrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
  2. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung aus dem Verein austreten.
  3. Ein Mitglied kann von der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstößt. Das ausgeschlossene Mitglied hat ein Berufungsrecht an die nächste Mitgliederversammlung.

§4 Finanzierung

  1. Der Verein finanziert sich durch
    1. Mitgliedsbeiträge
    2. Unterrichtsgebühren
    3. Spenden und Zuschüsse
  2. Die Unterrichtsgebühren werden in einer Gebührenordnung festgelegt. Entsprechend der Aufgabenstellung ist die Sing- und Musikschule auf Zuschüsse aus öffentlichen Kassen angewiesen.
  3. Im Falle eines Austritts bleibt das Mitglied verpflichtet, den auf das laufende Geschäftsjahr entfallenen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. die Vorstandschaft

§6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    1. die Wahl der Vorstandschaft
    2. die Entgegennahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung, des Prüfungsberichts und die Entlastung der Vorstandschaft.
    3. die Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages, die Gebührenordnung sowie über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines
  2. Es findet jährlich mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse der Musikschule dies erfordert oder die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche, in Eilfällen auch ohne Einhaltung einer Frist einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch einmalige Veröffentlichung in „Der Neue Tag“ und in der „Pfreimder Stadtrundschau“.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt in allen Fällen mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Auflösung des Vereines jedoch mit 2/3-Mehrheit der jeweils anwesenden Mitglieder.
  5. Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung mit Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds kann auch schriftlich abgestimmt werden.
  6. Ein von der Stadt Pfreimd zu bestimmender Vertreter wird beratend zu den Versammlungen geladen.

§7 Vorstandschaft

  1. Die Vorstanschaft ist das geschäftsführende Organ und für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Dazu gehören insbesondere alle organisatorischen, finanziellen und personellen Entscheidungen.
  2. Die Vorstandschaft besteht aus
    • dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter
    • dem ersten und zweiten Schriftführer
    • dem ersten und zweiten Kassenverwalter und
    • zwei bis sechs Beisitzern.
  3. Vorstand im Sinne des §26 Abs.2 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretender Vorsitzende und zwar jeder für sich alleine vertretungsberechtigt.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder auf die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Mitarbeiter der Musikschule können nicht Vorstandsmitglieder sein.
  5. Die Amtszeit der Vorstandschaft endet mit der Neuwahl. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist eine Nachwahl für den Rest der normalen Wahlperiode bei der nächsten Mitgliederversammlung möglich.
  6. Die Vorstandschaft beruft für die Erfüllung der Aufgaben der Musikschule eine Fachkraft zum Schulleiter, sowie einen Stellvertreter.
  7. Der Schulleitung stehen die von der Vorstandschaft berufenen Lehrkräfte zur Seite, die unter ihrem Vorsitz das Gesamtkonzept der Schule erarbeiten und durchführen. Die Schulleitung nimmt beratend an den Sitzungen der Vorstandschaft teil.
  8. Ein von der Stadt Pfreimd zu bestimmender Vertreter wird beratend zu den Sitzungen geladen.

§8 Niederschriften

Die in der Mitgliederversammlung und in den Sitzungen der Vorstandschaft gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet.

§9 Auflösung des Vereins

Im Falle einer Auflösung des Vereines bzw. bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen der Stadt Pfreimd zu, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§10 Satzungsbeschluss

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 19.02.2018 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 8.5.1992.